
Statuten
1. Zweck, Sitz und Mitglieder des Vereins
Art. 1.1 Name und Sitz
Unter dem Namen
- Chronométrophilia
- Schweizerische Gesellschaft für die Geschichte der Zeitmessung
besteht im Sinne der Art. 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches ein Verein mit dem Zweck Liebhaber der antiken und modernen Uhrmacherei aus der Schweiz und dem Ausland zu vereinigen.
Art. 1.2 Zweck
Der Verein bezweckt schweizerische und ausländische Liebhaber und Sammler in einer Gruppe zu vereinigen und ihnen so Kontakte sowie technische, wissenschaftliche und künstlerische Informationen zu verschaffen im Bereich der Uhrmacherei und der Zeitmessung.
Er verfolgt keinerlei kommerzielle oder auf Gewinn gerichtete Absicht und sein Name darf nicht für solche Zwecke benützt werden.
Art. 1.3 Sitz
Der Sitz des Vereins ist beim Internationalen Uhrenmuseum (MIH) in La Chaux-de-Fonds.
Art. 1.4 Mitgliedschaft
Dem Verein können beitreten:
als Einzelmitglied jede Person, die sich für den Zweck der Chronométrophila interessiert,
als Kollektivmitglied jede Gesellschaft, Unternehmung oder Körperschaft des öffentlichen Rechts, die sich dafür interessiert.
Art. 1.5 Ehrenmitglieder
In Anerkennung besonderer Leistungen und erwiesener Dienste kann der Verein Ehrenmitglieder ernennen, die im Genuss derselben Mitgliedschaftsrechte stehen wie die andern Mitglieder.
2. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
2.1 die Generalversammlung
2.2 der Vorstand
2.3 die Kontrollstelle
2.1 Die Generalversammlung
Art. 2.1.1 Generalversammlung
Die Mitglieder des Vereins halten jedes Jahr eine Generalversammlung ab zur Erledigung der gesetzlichen und statutarisch vorgesehenen Traktanden.
Ausserordentliche Generalversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden. Ferner muss eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden, wenn mindestens 20 Mitglieder dies in schriftlicher und begründeter Form und mit Angabe der Traktanden verlangen.
Art. 2.1.2 Ort und Einberufung
Der Vorstand bestimmt den Tag und den Ort der Generalversammlung. Die Einladung dazu ergeht mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag an die Mitglieder des Vereins an die dem Sekretariat bekannte Adresse und enthält die verschiedenen Traktanden der Tagesordnung.
Art. 2.1.3 Befugnisse
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
a) sie genehmigt: die Berichte des Vorstandes, die Jahresrechnung, den Kontrollstellenbericht und erteilt dem Vorstand Entlastung.
b) sie wählt:
- den Präsidenten
- die Vizepräsidenten
- die übrigen Mitglieder des Vorstandes
- die Kontrollstelle
- die Ehrenmitglieder
Die Wahlen erfolgen durch Handerheben, oder, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern verlangt wird, durch geheime Wahl.
c) sie entscheidet über Vorschläge der Mitglieder, soweit diese dem Präsidenten in schriftlicher Form mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung zugekommen sind
d) sie setzt den Jahresbeitrag fest
e) sie beschliesst über Statutenänderungen
f) sie entscheidet über Rekurse gegen Beschlüsse, durch die Mitglieder ausgeschlossen wurden
g) sie beschliesst die Auflösung des Vereins.
Ueber jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen.
Art. 2.1.4 Stimmrecht
Alle auf der beim Sekretariat verwahrten Mitgliederliste aufgeführten Mitglieder haben das Stimmrecht, d.h. die Einzel- und Kollektivmitglieder, die Jungmitglieder, die Ehrenmitglieder, wobei jedem eine Stimme zukommt.
Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen, jedoch kann kein Mitglied über mehr als fünf Stimmen verfügen.
Die Generalversammlung trifft ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder, soweit nicht Gesetz oder Statuten ein anderes Mehrheitsverhältnis vorsehen.
2.2 Der Vorstand
Art. 2.2.1 Zusammensetzung
Der Vorstand setzt sich aus mindestens neun Mitgliedern zusammen:
- dem Präsidenten
- zwei Vizepräsidenten (je ein Mitglied aus der Deutsch und Französisch sprechenden Schweiz)
- sechs weiteren Mitgliedern als Beisitzer
Der Vorstand konstituiert sich selbst und ernennt seine Mitglieder in ihren Funktionen (Sekretärin/Sekretär, Buchführung, Redaktion des Bulletins, übrige Funktionen).
Die Mitglieder des Vorstandes sind für zwei Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Mit Ausnahme der Funktionen Sekretärin/Sekretär und Buchführung leisten die Mitglieder ihre Tätigkeit unentgeltlich, können aber für ihre Spesen entschädigt werden.
Art. 2.2.2 Quorum
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern, einschliesslich des Präsidenten. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Art. 2.2.3 Befugnisse
Der Vorstand entscheidet über alle Fragen, die nicht aufgrund des Gesetzes oder der Statuten in die Zuständigkeit eines andern Organs fallen.
Insbesondere stehen ihm folgende Befugnisse zu:
a) er konstituiert sich selbst und ernennt seine Mitglieder in ihren Funktionen:
b) er bestimmt und vollzieht die Tätigkeit des Vereins
c) er beschliesst über die Aufnahme und Ausschlüsse
d) er bereitet die Besprechungen der Generalversammlung vor und ist für die Durchführung ihrer Beschlüsse besorgt
e) er bereitet das Arbeitsprogramm vor
f) er organisiert die wissenschaftlichen Zusammenkünfte und trifft alle Vorkehrungen für deren Ablauf
g) er unterhält die Verbindung mit internationalen Gruppen, die denselben oder einen analogen Zweck verfolgen wie der Verein
h) er verfasst den Jahresbericht und erstellt die Jahresrechnung zu Handen der Generalversammlung
i) er veranlasst die Bildung von besonderen Arbeitsgruppen und sorgt für deren Organisation.
j) er entscheidet über Zuweisung der Funktionen Buchführung und Sekretärin/Sekretär.
Art. 2.2.4 Der Präsident
Der Präsident hat den Vorsitz der Generalversammlung und des Vorstandes inne. Ein Vizepräsidenten tritt an seine Stelle im Falle seiner Verhinderung.
Durch die Unterschrift des Präsidenten zusammen mit einem andern Mitglied des Vorstandes wird der Verein rechtlich verpflichtet.
Der Vorstand kann anderen Personen Kollektivzeichnungsrecht erteilen.
2.3 Die Kontrollstelle
Art. 2.3.1 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren, die nicht Mitglied des Vorstandes oder einer Treuhandgesellschaft sind.
Die beiden Revisoren und je ein Suppleant werden durch die Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Suppleanten folgen den Revisoren in ihren Funktionen. Die Revisoren sind beim Ablauf ihrer Amtsdauer nicht wieder wählbar. Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung des Vereins und erstellt zu Handen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht mit ihren Feststellungen.
3. Geldmittel, Güter und Vermögen
des Vereins und ihre Verwendung
Art. 3.1 Geldmittel
Die Geldmittel des Vereins werden beschafft durch:
a) die Jahresbeiträge der Mitglieder
b) den Ertrag der Veröffentlichungen
c) Zuwendungen
d) sämtliche Erträge anderer Art.
Art. 3.2 Güter
Die Güter des Vereins sind Gegenstand eines geschätzten Inventars. Sie bestehen aus:
a) den verschiedenen durch den Verein gekauften Materialien
b) den Veröffentlichungen und Zeitschriften, welche der Verein abonniert hat oder gratis erhält
c) den Fotografien, Diapositiven, Filmen, Dokumenten und klassierten Auskünften usw. des Vereins
d) verschiedenen, dem Verein durch Mitglieder oder Dritte zugewendeten Gegenständen.
Art. 3.3 Vermögen
Das Vermögen des Vereins besteht aus dem Aktivenüberschuss der Bilanz und den verschiedenen Gütern im Inventar.
Art. 3.4 Mitgliederbeiträge
Die Einzelmitglieder, die Jungmitglieder und die Kollektivmitglieder entrichten jedes Jahr einen Mitgliederbeitrag, dessen Höhe durch Beschluss der Generalversammlung festgesetzt wird.
Art. 3.5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die Jahresrechnung und der Kontrollstellenbericht werden der Einladung zur Generalversammlung beigelegt.
Art. 3.6 Verwendung der Mittel
Die Mittel des Vereins werden verwendet:
a) zur Deckung der laufenden Kosten
b) zur Veröffentlichung eines regelmässigen Mitteilungsblatts
c) für Massnahmen auf dem Gebiet der Technik, der Kunst oder der Geschichte der Zeitmessung.
Der Verein verzichtet auf jegliche kommerzielle Tätigkeit.
4. Ein- und Austritt, Ausschluss
Art. 4.1 Eintritt
Natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts können jederzeit aufgrund eines schriftlichen Gesuches in den Verein eintreten.
Art. 4.2 Jungmitglieder
Als Jungmitglieder werden natürliche Personen betrachtet, die das 25. Altersjahr nicht vollendet haben und ihre berufliche Weiterbildung verfolgen.
Art. 4.3 Mitgliederzahl
Die Anzahl der Mitglieder ist nicht beschränkt.
Art. 4.4 Bewerbung
Eine Eintrittsbewerbung beinhaltet die Anerkennung der Statuten und der daraus hervorgehenden Pflichten der Mitglieder durch den Bewerber.
Art. 4.5 Austritt
Austrittserklärungen müssen auf Jahresende unter Wahrung einer Frist von 6 Monaten erfolgen.
Art. 4.6 Ausschluss
Der Vorstand kann ein Mitglied wegen Verletzung der statutarischen Pflichten nach vorhergehender Warnung ausschliessen.
Art. 4.7 Rekurs
Einen Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied durch einen Rekurs an die nächste Generalversammlung nach dem Datum des Ausschlusses anfechten. Der Entscheid erfolgt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen.
Art. 4.8 Verlust der Ansprüche
Ausscheidende und ausgeschlossene Mitglieder verlieren sämtliche Ansprüche in Bezug auf das Vermögen des Vereins.
5. Statueenänderung und
Auflösung des Vereins
Art. 5.1 Dauer
Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt.
Art. 5.2 Statutenänderung
Die Statuen können durch Beschluss der Generalversammlung geändert werden auf Vorschlag des Vorstandes oder des zehnten Teils sämtlicher Mitglieder.
Art. 5.3 Änderungsvorschlag
Ein Vorschlag zur Änderung der Statuten muss schriftlich einen Monat vor dem Datum der Generalversammlung, de darüber befinden soll, beim Vorstand eingereicht werden.
Art. 5.4 Änderungsbeschluss
Der Beschluss der Generalversammlung zur Annahme einer vorgeschlagenen Statutenänderung bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Art. 5.5 Auflösung: Grundsatzbeschluss
Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf zu seiner Gültigkeit einer Mehrheit von 2/3 der Gesamtheit der Mitglieder in der Generalversammlung.
Art. 5.6 Auflösung: endgültiger Beschluss
Wenn diese Voraussetzungen in einer ersten Generalversammlung nicht geschaffen werden können, ist innert 30 Tagen eine zweite Generalversammlung einzuberufen. In dieser Generalversammlung bedarf der Beschluss zur Auflösung des Vereins nur noch der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Art. 5.7 Zuwendung des Vermögens
Im Falle einer Auflösung des Vereins wird die Generalversammlung ihr Vermögen einer durch sie bestimmten kulturellen Institution zuwenden.
6. Schlussbestimmungen
Art. 6.1 Ausführungsreglement
Einzelfragen, welche in den Statuten keine Aufnahme gefunden haben, werden durch den Vorstand geregelt.
Art. 6.2 Offizielle Version
Im Fall von Einsprachen ist die Fassung in französischer Sprache verbindlich. Die deutsche Version ist eine sorgfältige Übersetzung, jedoch ohne Rechtsverbindlichkeit.
Hinweis: Wird im Text die männliche Form verwendet, geschieht dies ausschliesslich aus Gründen der leichteren Lesbarkeit.
Art. 6.3 Genehmigung der Statuten
Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 24. April 2004 in Bellinzona genehmigt und treten sofort in Kraft.
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Last update 26.02.2010