1. Zweck, Sitz und
Mitglieder
des
Vereins
Art.
1.1
Name
und Sitz
Unter
dem
Namen
-
Chronométrophilia
-
Schweizerische Gesellschaft
für
die
Geschichte
der
Zeitmessung
besteht im Sinne
der
Art.
60
ff
des
schweizerischen Zivilgesetzbuches ein Verein
mit
dem
Zweck Liebhaber
der
antiken und modernen Uhrmacherei aus
der
Schweiz und
dem
Ausland zu vereinigen.
Art.
1.2 Zweck
Der
Verein bezweckt schweizerische und ausländische Liebhaber und Sammler
in
einer Gruppe zu vereinigen und ihnen
so
Kontakte sowie technische, wissenschaftliche und künstlerische Informationen zu
verschaffen im Bereich
der
Uhrmacherei und
der
Zeitmessung.
Er
verfolgt keinerlei kommerzielle oder auf Gewinn gerichtete Absicht und
sein
Name
darf nicht
für
solche Zwecke benützt werden.
Art.
1.3 Sitz
Art.
1.4 Mitgliedschaft
Dem Verein können
beitreten:
·
als Einzelmitglied oder als Paar, verheiratet oder
nicht (mit Abgabe nur eines Bulletins), jede Person, die sich für den Zweck der
Chronométrophilia interessiert,
·
als Kollektivmitglied (mit Abgabe zweier Bulletins),
jede Gesellschaft, Unternehmung oder Körperschaft des öffentlichen Rechts, die
sich dafür interessiert.
Art.
1.5 Ehrenmitglieder
In Anerkennung
besonderer Leistungen und erwiesener Dienste kann
der Verein
Ehrenmitglieder ernennen,
die im Genuss
derselben Mitgliedschaftsrechte stehen wie
die andern Mitglieder.
2.
Organe
des
Vereins
Die
Organe
des
Vereins sind
2.1
die
Generalversammlung
2.2
der
Vorstand
2.1
Die
Generalversammlung
Art.
2.1.1 Generalversammlung
Die
Mitglieder
des
Vereins halten jedes Jahr eine Generalversammlung
ab
zur Erledigung
der
gesetzlichen und statutarisch vorgesehenen Traktanden.
Ausserordentliche Generalversammlungen können durch
den
Vorstand einberufen werden. Ferner muss eine ausserordentliche
Generalversammlung einberufen werden, wenn mindestens 20 Mitglieder
dies
in
schriftlicher und begründeter
Form
und
mit
Angabe
der
Traktanden verlangen.
Art.
2.1.2 Ort und Einberufung
Art.
2.1.3 Befugnisse
Die
Generalversammlung
hat
folgende Befugnisse:
a) sie genehmigt:
die
Berichte
des
Vorstandes,
die
Jahresrechnung,
den
Kontrollstellenbericht und erteilt
dem
Vorstand Entlastung.
b) sie wählt:
-
den Präsidenten
-
die Vizepräsidenten
-
die
übrigen Mitglieder
des
Vorstandes
-
die
Kontrollstelle
-
die
Ehrenmitglieder
Die
Wahlen erfolgen durch Handerheben, oder, wenn
dies
von mindestens drei Mitgliedern verlangt wird, durch geheime Wahl.
c) sie entscheidet über Vorschläge
der
Mitglieder, soweit
diese
dem
Präsidenten
in
schriftlicher
Form
mindestens zwei Wochen
vor
der
Generalversammlung zugekommen sind
d) sie setzt
den
Jahresbeitrag fest
e) sie beschliesst über Statutenänderungen
f) sie entscheidet über Rekurse gegen Beschlüsse,
durch
die
Mitglieder ausgeschlossen wurden
g) sie beschliesst
die
Auflösung
des
Vereins.
Ueber jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen.
Alle auf der beim
Sekretariat verwahrten Mitgliederliste aufgeführten Mitglieder haben das
Stimmrecht, d.h. die Einzel- und Kollektivmitglieder, die Jungmitglieder, die
Ehrenmitglieder, beide als Paar eingeschriebene Mitglieder, wobei jedem eine
Stimme zukommt.
Ein Mitglied kann
sich durch ein anderes Mitglied aufgrund einer schriftlichen Vollmacht vertreten
lassen, jedoch kann kein Mitglied über mehr als fünf Stimmen verfügen.
Die
Generalversammlung trifft ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der
absoluten Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder, soweit nicht
Gesetz oder Statuten ein anderes Mehrheitsverhältnis vorsehen.
2.2
Der
Vorstand
a)
er
konstituiert sich selbst und ernennt
seine
Mitglieder
in
ihren Funktionen:
b)
er
bestimmt und vollzieht
die
Tätigkeit
des
Vereins
c)
er
beschliesst über
die
Aufnahme und Ausschlüsse
d)
er
bereitet
die
Besprechungen
der
Generalversammlung
vor
und ist
für
die
Durchführung ihrer Beschlüsse besorgt
e)
er
bereitet das Arbeitsprogramm
vor
f)
er
organisiert
die
wissenschaftlichen Zusammenkünfte und trifft alle Vorkehrungen
für
deren Ablauf
g)
er
unterhält
die
Verbindung
mit
internationalen Gruppen,
die
denselben oder einen analogen Zweck verfolgen wie
der
Verein
h)
er
verfasst
den
Jahresbericht und erstellt
die
Jahresrechnung zu Handen
der
Generalversammlung
i)
er
veranlasst
die
Bildung von besonderen Arbeitsgruppen und sorgt
für
deren
Organisation.
j)
er
entscheidet über Zuweisung
der
Funktionen Buchführung und Sekretärin/Sekretär.
2.3 Die Kontrollstelle
Art.
2.3.1 Kontrollstelle
Die
Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren,
die
nicht Mitglied
des
Vorstandes oder einer Treuhandgesellschaft sind.
Die
beiden Revisoren und
je
ein
Suppleant
werden durch
die
Generalversammlung
für
die
Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die
Suppleanten folgen
den
Revisoren
in
ihren Funktionen.
Die
Revisoren sind beim Ablauf ihrer Amtsdauer nicht wieder wählbar.
Die
Kontrollstelle prüft
die
Jahresrechnung
des
Vereins und erstellt zu Handen
der
Generalversammlung einen schriftlichen Bericht
mit
ihren Feststellungen.
3. Geldmittel, Güter und Vermögen des
Vereins und ihre Verwendung
Die Geldmittel des Vereins werden beschafft durch:
a) die Jahresbeiträge der Mitglieder
b) den Ertrag der Veröffentlichungen
c) Zuwendungen
d) sämtliche Erträge anderer Art.
a)
den
verschiedenen durch
den
Verein gekauften Materialien
b)
den
Veröffentlichungen und Zeitschriften,
welche
der
Verein abonniert
hat
oder
gratis
erhält
c)
den
Fotografien, Diapositiven, Filmen, Dokumenten und klassierten Auskünften usw.
des
Vereins
d) verschiedenen,
dem
Verein durch Mitglieder oder Dritte zugewendeten Gegenständen.
Die
Einzelmitglieder, die Paare, die Jungmitglieder und die Kollektivmitglieder
entrichten jedes Jahr einen Mitgliederbeitrag, dessen Höhe durch Beschluss der
Generalversammlung festgesetzt wird.
a) zur Deckung
der
laufenden Kosten
b) zur Veröffentlichung eines regelmässigen
Mitteilungsblatts
c)
für
Massnahmen auf
dem
Gebiet
der
Technik,
der
Kunst oder
der
Geschichte
der
Zeitmessung.
4. Ein- und Austritt, Ausschluss
5. Statutenänderung und
Auflösung des
Vereins
6. Schlussbestimmungen
Die vorliegenden
Statuten wurden an der Generalversammlung vom 8.Mai 2010 in Sainte-Croix
genehmigt und treten per 1.1.2011 in Kraft.